Stadionordnung
§1 Regelungsinhalt
Die Stadionordnung regelt die Durchführung von Fußballspielen des FV Engers 07 e.V. im umfriedeten Bereich des Stadions Koblenz-Oberwerth. In Ergänzung der Stadionbenutzungsordnung, die Regelungen zwischen dem Veranstalter und der Stadt Koblenz enthält, gilt sie für Besucher bei Benutzen des Stadion Oberwerth zu Veranstaltungen des FV Engers 07 e.V..
Sie dient dazu:
- die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern
- das Stadion vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen
- einen Störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen des FV Engers 07 e.V. zu gewährleisten
Die Benutzung des Stadions richtet sich nach bürgerlichem Recht
Die Besucher des Stadions erklären sich mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten des Stadionbereichs mit der Einhaltung der Stadionordnung einverstanden.
§2 Aufenthalt im Stadion
Im umfriedeten Bereich des Stadion Oberwerth dürfen sich während der Veranstaltungen des FV Engers 07 e.V. von Beginn des Einlasses an nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die Ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten oder Berechtigungsnachweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen von Kontroll- und Ordnungsdienstpersonal sowie der Polizei vorzuweisen.
Eintrittskarten berechtigen zum einmaligen Einlass in das Stadion Oberwerth und verlieren mit dem Verlassen des Stadions ihre Gültigkeit. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Sicherheitspersonals oder der Polizei andere, als auf der Eintrittskarte vermerkte, Plätze einzunehmen. Ein Anspruch aus sich hieraus ergebender anteiliger Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.
§ 3 Einlasskontrolle
Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienstpersonals die gültige Eintrittskarte oder seinen sonstigen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Der Kontroll- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des mitführen von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
Besucher, die auf Grund Ihres Verhaltens oder durch Tragen von Fan Artikeln als Anhänger einer bestimmten Mannschaft zuzuordnen sind, kann der Einlass in einen Block, der einer anderen Anhängerschaft zugeordnet ist, verwehrt werden. Auf eine Zuteilung in einen anderen, insbesondere gleichwertigen Block besteht kein Anspruch.
§ 4 Verhalten im Stadion
Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und des Rettungsdienstes Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 5 Verbote
Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- Rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial
- Waffen jeder Art
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitternde oder besonders hartem Material hergestellt sind
- sperrige Gegenstände wie z. B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
- Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1.5 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, oder die nicht aus Holz sind (ohne gesonderte Erlaubnis)
- mechanisch betriebene Lärminstrumente
- Alkoholische Getränke jeder Art
- Tiere
- Laser Pointer
- Helme
- Doppelhalter ohne gesonderte Erlaubnis
- Trommeln ohne gesonderte Erlaubnis
- Regenschirme mit einer Spitze aus Metall
Verboten ist weiterhin
- rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
- Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten.
- mit Gegenständen aller Art zu werfen
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
- ohne Erlaubnis der Stadt Koblenz Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksache zu Verteilen und Sammlungen durchzuführen
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
§ 6 Haftung
Das Betreten und Benutzung des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
Für Personen- und Sachschäden wird vertraglich und deliktisch nur gehaftet, soweit der FV Engers 07 e.V. und den von ihr eingesetzten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Unfälle und Schäden sind der Stadt Koblenz und dem FV Engers 07 e.V. unverzüglich zu melden.
§ 7 Zuwiderhandlungen
Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Rück- gewähr des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellten, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben bzw. soweit es sich um geringwertige Sachen handelt – der Entsorgung zugeführt.
Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes bleiben unberührt.